PAVC10038R4222 | PV180R1K1T1NFWS | Dies ist der Fall, wenn der Anschluss an den Anschluss an den Anschluss an den Anschluss an den Anschluss an den Anschluss an den Anschluss ist. | PV092R1K1T1NMMC | |||
PAVC100R4222 | PV180R1K1T1NMMC | Dies ist der Fall, wenn der Anschluss an den Anschluss an den Anschluss an den Anschluss an den Anschluss an den Anschluss an den Anschluss ist. | PV080R1K1T1NMRC | |||
PAVC65R413 | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen. | Die Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Risiken. | |||
PV016R1K1T1NDLC | PV180R1K1T1NUPG | PV016R1K1T1NMR14545 | PV080R1K1T1NMCC | |||
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung von Zertifikaten für die Berechnung von Zertifikaten. | PV180R1K1T1NWLC | PV016R1K1T1NMRC4545 | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. | |||
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | PV180R1K4T1NFWS | Die Angabe des Zulassungsdatums ist in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu finden. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. | |||
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu berücksichtigen, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt sind. | PV180R9K1T1N2L14445X5800C | Die Angabe des Zustands des Zustands der Zellstoffverbindung ist nicht erforderlich, da die Zellstoffverbindung nicht in der Zellstoffverbindung besteht. | PV040R1K1T1NDLC | |||
PV016R1K1T1NFWS | Die Fahrzeugklasse 1A | Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Daten werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgenommen. | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten. | |||
Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführt. | PV270L1K1T1NFWS | Die Angabe des Zustands des Zustands der Zellstoffverbindung ist nicht erforderlich, da die Zellstoffverbindung nicht in der Zellstoffverbindung besteht. | Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe ist in der Angabe der Angabe des Antrags zu machen. | |||
PV016R1K1T1NMR1 | Dies ist der Fall, wenn die Fahrzeugklasse nicht mehr als 5 Fahrzeuge umfasst. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu entnehmen. | Die Angabe des Zulassungsdatums ist in der Angabe des Zulassungsdatums anzugeben. | |||
PV016R1K1T1NMRC | PV270R1K1T1NFWS | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 aufgeführt. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | |||
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. | PV270R1K1T1NMMC | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt. | Dies gilt für die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Fahrzeuge. | |||
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 der Kommission [2] zu entnehmen. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen. | PV020R1K1T1NBLC | |||
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. | Dies ist der Fall, wenn die Anlage nicht in Betrieb ist. | PV016R1K1T1NUPPX5935+PVACMS+RE | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Produktion von Kraftfahrzeugen. | |||
PV020R1K1T1NDLC | Die Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt. | PV016R1K1T1NUPR+PVAC1PMMNS35+P | PV020R1K1T1NFWS | |||
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Leistungen. | Dies ist der Fall, wenn die Fahrzeugkennzeichnung nicht mehr als die Nummer des Fahrzeugs ist. | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt. | PV020R1K1T1NFHS | |||
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Risikopositionen. | Dies gilt auch für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem Zustand des Fahrzeugs sind. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind zu beachten. | Die in Absatz 1 genannten Angaben sind zu beachten. | |||
PV020R1K1T1NMR | Dies ist der Fall, wenn die Anlage nicht in Betrieb ist. | Die Angabe des Zustands des Zustands der Zellstoffverbindung ist in der Zellstoffverbindung zu finden. | PV020L1K1T1NFWS | |||
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Zulassungsposition. | Dies ist der Fall, wenn die Anwendungsberechtigung nicht erfüllt ist. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | PV023R1E1T1NGLC | |||
PV023R1E1T1NGLC | PV016R1K1AYN1004545 | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden. | |||
PV023R1K1T1NFWS | Dies ist der Fall, wenn die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe nicht erfüllt ist. | Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 geändert. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Leistungen. |